Freistellungsbescheinigung beantragen als niederländische oder belgische Baufirma
Arbeiten Sie in Deutschland für ein Unternehmen, einen Vermieter oder eine Behörde? Dann behält dieser 15 % jeder Zahlung ein, es sei denn, Sie legen vor der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vor.
Wo beantragen?
Unternehmen aus den Niederlanden beim Finanzamt Kleve, aus Belgien beim Finanzamt Trier. Das folgt aus §20a AO und §1 UStZustV.
Was brauchen Sie?
- Einen Antrag. Er darf formlos sein; das Finanzamt schickt oft einen Fragebogen zurück.
- Eine Bescheinigung Ihrer heimischen Steuerbehörde über Ihre steuerliche Ansässigkeit. Ohne sie kann das Finanzamt ablehnen (§48b Abs. 1 Nr. 3 EStG).
- Ein inländischer Empfangsbevollmächtigter ist für Unternehmen aus der EU nicht nötig.
Wie lange gilt sie?
Höchstens drei Jahre ab Ausstellung, manchmal kürzer oder nur für einen Auftrag. Ihr Kunde prüft sie online beim Bundeszentralamt für Steuern. Läuft sie ab, muss Ihr Kunde wieder 15 % einbehalten. Beantragen Sie die neue also rechtzeitig.
Mit dem Bauabzug-kit
Wir füllen den Antrag und das Schreiben an Ihre heimische Steuerbehörde mit Ihren Daten aus. Sie unterschreiben und versenden selbst. Danach mailen wir Ihnen 90, 30 und 7 Tage vor Ablauf. Keine Steuerberatung.
Quellen
- §48b EStG, gelesen am 27.10.2026
- BZSt, Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen (04/2025), gelesen am 27.10.2026
- §1 UStZustV, gelesen am 27.10.2026